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Internet: Bundesnetzagentur verschärft Kriterien für Bandbreiteangaben

Internet: Bundesnetzagentur verschärft Kriterien für Bandbreiteangaben
Internet: Bundesnetzagentur verschärft Kriterien für Bandbreiteangaben
Kunden können sich jetzt gegen langsame Internetanschlüsse wehren. Die Bundesnetzagentur schiebt der Provider-Abzocke mit falschen Versprechungen zu "turboschnellem Internet" einen Riegel vor.

Internetanbieter versprechen oft das Blaue vom Himmel, wenn es um die Internetgeschwindigkeit ihrer Anschlüsse geht. Da ist von turboschnellem Internet mit bis zu 500 Mbit/s die Rede. Was am Ende beim Kunden aus der Leitung kommt hat mit den Werbeversprechen der Provider oftmals nicht einmal im Ansatz etwas zu tun. Seit Jahren findet sich Deutschland im internationalen Vergleich bei der Internetgeschwindigkeit auf den hinteren Plätzen. Laut Akamai reicht es derzeit nur für Platz 25.

Mit den neuen Kriterien für Festnetzanschlüsse erhöht die Bundesnetzagentur jetzt den Druck auf die Anbieter, die zugesagten Geschwindigkeiten für den Internetanschluss auch zu liefern. Die Maßstäbe regeln unter anderem, wann Downloadgeschwindigkeiten von Breitbandanschlüssen nicht mehr den vertraglich vereinbarten Leistungen entsprechen. Allerdings müssen diese Abweichungen durch den Kunden selbst nachgewiesen werden.

Für den notwendigen Nachweis will die Bundesnetzagentur den Kunden bis Ende des Jahres eine spezielle Software zur Verfügung stellen. Aktuell können Internetnutzer ihre Datenübertragungsrate der Internetverbindung auch über die von Bundesnetzagentur und zafaco zur Verfügung gestellte Breitbandmessung checken.

Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download:

  • nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder
  • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder
  • die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

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Autor: Ronald Matta,  5.07.2017 (Update:  5.07.2017)