Geoblocking: EU-Verordnung bringt für kleine Händler auch Nachteile
Das Europäische Parlament und der Ministerrat haben dem Verordnungsentwurf zur Verhinderung von sogenanntem Geoblocking im E-Commerce zugestimmt. Am 22. März tritt die Geoblocking-Verordnung in Kraft. Die Verordnung der EU untersagt es Händlern und Diensteanbietern Kunden aus anderen EU-Ländern generell von ihren Angeboten auszuschließen oder sie automatisch auf die landesspezifischen Webseiten umzuleiten (Re-Routing). Außerdem sieht die Geoblocking-Regelung vor, dass Kunden ihre bestellte Ware selbst abholen können, wenn ein Händler generell nicht ins Wunschland liefert. Von der Verordnung ausgenommen sind urheberrechtlich geschützte Güter wie E-Books oder CDs.
Der Branchenverband Bitkom begrüßte grundsätzlich diesen Schritt auf dem Weg zu einer Harmonisierung und Förderung des einheitlichen digitalen Binnenmarkts. Europaweites Einkaufen im Internet werde nach dieser Entscheidung der EU für die Verbraucher einfacher, stellt der Bitkom fest. Allerdings gilt es für Onlinehändler teils sehr unterschiedliche Verbrauchervorschriften oder Steuerregelungen zu beachten. Der Bitkom befürchtet, dass durch die Geoblocking-Verordnung der EU die Kluft zwischen globalen Handelskonzernen, weltweiten Plattformen und dem kleinen und mittelständischen Onlinehandel verstärkt wird. Das gelte beispielsweise für den Arbeitsaufwand zur Anpassung von Geschäftsabläufen wegen Abweichungen des Verbraucherrechts in anderen Mitgliedstaaten.
Allerdings zwinge die Verordnung die Händler nicht, in die anderen Mitgliedstaaten zu liefern, so der Bitkom. Der Handel müsse seine Produkte im Zuge der Geoblocking-Regelung lediglich in alle EU-Länder verkaufen. Konkret bedeute das, dass ein Händler von seinem Käufer verlangen könne, dass dieser selbst für den Transport des Produkts sorgt.