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X (Twitter) hat gegen DSGVO und DSA verstoßen: Illegales Micro-Targeting für politische Werbung

X (Twitter) hat gegen DSGVO und DSA verstoßen: Illegales Micro-Targeting für politische Werbung
X (Twitter) hat gegen DSGVO und DSA verstoßen: Illegales Micro-Targeting für politische Werbung
Die EU-Kommission hat auf X Werbung für die angedachte Chat-Kontrolle geschaltet. Dafür haben sie Nutzer nach politischen Interessen gezielt ausgewertet und angeschrieben. Dass dies auf der Plattform möglich ist, ist ebenfalls nicht datenschutzkonform. Daher wurde gegen X eine Beschwerde eingereicht.

Die Datenschutzorganisation noyb hatte zuvor bereits eine Datenschutzbeschwerde gegen die EU-Kommission selbst eingereicht, wir haben hier darüber berichtet. In dieser Beschwerde ging es darum, dass die EU-Kommission im September 2023 eine Werbekampagne auf X, vormals Twitter, geschaltet hat, um die umstrittene Chat-Kontrolle, also den Entwurf zur Überwachung aller Chats und Messenger-Dienste im Namen des vermeintlichen Kindeswohls, zu bewerben.

Allerdings hat die EU-Kommission den Fehler gemacht die Werbung ganz gezielt nur bestimmten Nutzern zu zeigen. Ausgewählt wurden die betreffenden Nutzer über sogenanntes Micro-Targeting. Dabei werden Personen anhand bestimmter Nutzerdaten wie religiöser oder politischer Überzeugungen gezielt angesprochen. Die Verwendung persönlicher Daten für Micro-Targeting ist jedoch laut DSGVO untersagt, deshalb hatte noyb die Beschwerde gegen die EU-Kommission eingereicht.

Nun geht die Datenschutzorganisation einen Schritt weiter und reicht eine weitere Beschwerde gegen die Social-Media-Plattform ein. Das Argument: Das illegale Vorgehen der EU-Kommission wurde von der Online-Plattform erst möglich gemacht, denn X sammelt und speichert Nutzerdaten wie politische Ansichten und religiöse Überzeugungen, welche dann derart verwendet werden konnten. Dabei untersagt X in seinen Richtlinien höchst selbst die Verwendung der Nutzerdaten für Micro-Targeting, setzt dieses Verbot jedoch nicht durch und prüft die auf der Plattform geschalteten Werbekampagnen offenkundig auch nicht danach. Angesichts der Schwere des Verstoßes schlägt noyb der Datenschutzbehörde vor ein Bußgeld zu verhängen.

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Autor: Christian Hintze, 14.12.2023 (Update: 15.12.2023)