Recht auf Vergessenwerden: Google muss Links nicht weltweit löschen
Bereits seit 2014 gibt es in der EU das sogenannte Recht auf Vergessenwerden. Dieses besagt, dass Personen bei einem legitimen Anliegen von Suchmaschinenanbietern verlangen können, einzelne Suchergebnisse zu entfernen.
Bislang war unklar, wie weit dieses Recht reicht. Während Google die Suchergebnisse lediglich dann entfernte, wenn die Suchanfrage aus einer IP-Adresse eines EU-Mitgliedstaates entfernte, verlange unter anderem die französische Datenschutzbehörde CNIL die weltweite Durchsetzung des Rechtes.
Diese Klage wurde nun vom EuGH für Google positiv beantwortet. So sei der Internetkonzern nicht verpflichtet, das Recht auch weltweit durchzusetzen, müsste allerdings wirksam dafür sorgen, dass diese Suchergebnisse in Mitgliedsstaaten nicht zu finden sind.
Aktuell ist unklar, ob die IP-Sperre bereits als wirksame Möglichkeit ausgelegt wird - weshalb der Konflikt zwischen Datenschützer und Google möglicherweise noch nicht komplett vorbei ist.
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