EuGH: Google muss Links zu Falschinfos löschen
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegen Google in der Rechtssache C-460/20 ist gesprochen. Die Richter des EuGH haben entschieden, dass Betreiber einer Suchmaschine entsprechende Links löschen muss, falls der Antragsteller nachweist, dass die abrufbaren Informationen offensichtlich unrichtig sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich Betroffene an Gerichte wenden, sondern können direkt Google, Bing, Yahoo und Co. in die Pflicht nehmen.
Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften gegen ihrer Meinung nach unwahre Information zu ihren Namen in der Google-Suche wehren wollten. Bei der Eingabe ihrer Namen bei der Suche von Google wurden Ergebnisse zu Artikeln gelistet, die das Anlagemodell der Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Tatsachenbehauptungen enthielten.
Ferner forderte sie Google auf, Fotos von ihnen, die als kleine Vorschaubilder bei der Suche nach ihren Namen angezeigt wurden, in der Übersicht der Ergebnisse der durchgeführten Bildersuche zu löschen, da in der Bilderübersicht nur die Thumbnails als solche angezeigt wurden, ohne den ursprünglichen Kontext der Veröffentlichung der Fotos zu erwähnen. Google weigerte sich, die beanstandeten Inhalte zu entfernen, unter Berufung auf den beruflichen Kontext derselben. Google machte für sich geltend, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.
Der Rechtsstreit gegen Google landete über den Instanzenweg schließlich beim Bundesgerichtshof. Der BGH legte dem EuGH im Jahr 2020 mehrere Fragestellungen vor, die vor einer BGH-Entscheidung zunächst vom EuGH geklärt werden sollten. Hier ging es unter anderem um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) inklusive dem Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden") und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Der EuGH stellte klar, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information nicht berücksichtigt werden können, wenn zumindest ein wesentlicher Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist. Hinsichtlich der Anzeige der Fotos (Thumbnails) stellte der Gerichtshof fest, dass Vorschaubilder einen besonders starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wie Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten, der betroffenen Person darstellen können.
Mit der Entscheidung stellte der EuGH jetzt klar, dass sich betroffene Personen direkt an den jeweiligen Suchmaschinenbetreiber wenden können, falls nachweislich falsche Informationen über Links abrufbar sind. Die Beweislast liegt beim Betroffenen, allerdings dürfe die Beweispflicht nicht zu hoch angesetzt werden. Die Richter formulieren dies konkret so:
Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können.