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EU-Verordnung: Streaming-Abos auch im EU-Ausland nutzbar

Streaming-Abos ab 1. April auch im EU-Ausland nutzbar.
Streaming-Abos ab 1. April auch im EU-Ausland nutzbar.
Die neue EU-Verordnung verpflichtet Onlinediensteservices wie Netflix und Co. ihre Streaming-Angebote ab dem 1. April europaweit anzubieten. Durch die neue Regelung ist es dann EU-Bürgern möglich, auch im Ausland am Strand ihre bezahlten Abos für Filme, Musik, Serien und Sport anzusehen.

Ab dem 1. April können Abonnenten von Onlinediensten diese auch im EU-Ausland nutzen. Die neue EU-Verordnung verpflichtet Anbieter von Streamingdiensten für Musik wie Amazon Music, Deezer, Google Play Music oder Spotify, Anbieter von Video-on-Demand (VoD) und Filmen wie Amazon Prime Video, Maxdome oder Netflix sowie TV-Abo-Sender wie Sky Go oder Zattoo europaweit zur Verfügung zu stellen.

Ausnahme: Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern

Bisher endete der Onlinedienst vieler Anbieter praktisch an den Landesgrenzen, weil das Urheberrecht eine europaweite Nutzung nicht erlaubte. Das ändert sich jetzt ab dem 1. April 2018. Dann kann jeder Nutzer seinen abonnierten Onlinedienst ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland nutzen. Bezahldienste sind in der EU dann verpflichtet, den Abonnenten den Zugang möglich zu machen. Das gilt übrigens auch für Onlinespieleplattformen wie Steam und Origin. Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern dürfen laut EU-Verordnung zwar ihre Inhalte im EU-Ausland temporär verfügbar machen, sind allerdings nicht dazu verpflichtet.

Das müssen Verbraucher beachten

Keine zusätzlichen Kosten fallen für eine vorübergehende Nutzung im EU-Ausland an. Onlineplattformen müssen bei Abschluss und Verlängerung von Aboverträgen als auch bei Missbrauchsverdacht überprüfen, ob sich der Wohnsitz eines Nutzers auch in dem Land befindet, in dem das Abonnement abgeschlossen wurde. Für diese Prüfung werden in der Regel Daten genutzt, die der Dienst ohnehin von seinen Kunden hinterlegt wie etwa die Rechnungsadresse, die Bankverbindung oder Kreditkarteninformationen.

Das ändert sich für Anbieter von Online-Inhalten

Die abonnierten Inhalte müssen für Nutzer auch im EU-Ausland so zugänglich gemacht werden, wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind. Lediglich die Qualitätsanforderungen können abweichen. Lizenzen für die erweiterte Nutzung seines Angebots muss ein Onlinedienst dabei nicht erwerben. Die wichtigste Umstellung besteht darin, den Wohnort eines Nutzers zu verifizieren.

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Autor: Ronald Matta, 27.03.2018 (Update: 27.03.2018)