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Bitkom: Kritik an Netzwerkdurchsetzungsgesetz und WLAN-Störerhaftung

Bitkom: Kritik an Netzwerkdurchsetzungsgesetz und WLAN-Störerhaftung
Bitkom: Kritik an Netzwerkdurchsetzungsgesetz und WLAN-Störerhaftung
Der Digitalverband Bitkom kritisiert grobe handwerkliche Mängel in den neuen Gesetzen und hat am Netzwerkdurchsetzungsgesetz verfassungsrechtliche Zweifel. Die WLAN-Störerhaftung bleibt für Hotspot-Anbieter unkalkulierbar.

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist national und international heftig in der Kritik. Auch europäische Bürgerrechtler fürchten um die Meinungsfreiheit. In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause beschließt der Bundestag heute unter anderem das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) mit der Abschaffung der WLAN-Störerhaftung.

Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

"In den letzten Sitzungsstunden der aktuellen Legislatur soll jetzt plötzlich alles ganz schnell gehen. In höchster Eile werden Gesetze verabschiedet, die – wie das NetzDG – zum Teil grobe handwerkliche Mängel aufweisen. Wohin das führt, hat gerade erst die verwaltungsgerichtlich gekippte und von der Bundesnetzagentur auf Eis gelegte Vorratsdatenspeicherung gezeigt."

Der Bitkom bezieht zu den Gesetzen in der aktuell vorliegenden Fassung eindeutig Stellung:

So sei das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) kein geeignetes Mittel, um gegen Hassrede und andere strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken vorzugehen. Das Gesetz enthalte nach wie vor zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Zudem sei es ein großer Fehler, dass Unternehmen gravierende, die Meinungsfreiheit im Netz gefährdende Entscheidungen allein und unter Zeitdruck treffen müssten, wenn sie nicht ein hohes Bußgeld in Kauf nehmen wollen.

Die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) begrüßt der Bitkom grundsätzlich. Allerdings werde mit der Gesetzesänderung ein Sperranspruch eingeführt, der für die Hotspot-Betreiber Probleme mit sich bringt. Im Fall einer Urheberrechtsverletzung, etwa beim illegalen Download von Filmen oder Musiktiteln, kann der Rechteinhaber vom Hotspot-Betreiber sogenannte Nutzungssperrungen, etwa die Sperrung einzelner Webseiten, erwirken.

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Autor: Ronald Matta, 30.06.2017 (Update: 30.06.2017)