BGH: Dashcams sind als Beweismittel zulässig
Endlich möchte man fast sagen: Dashcams sind jetzt auch in Deutschland grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht erlaubt. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Az. VI ZR 233/17 so entschieden. Damit ist auch hierzulande der Weg für die Auto-Minikameras geebnet. Dashcams können bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden. Allerdings erlauben die Karlsruher Richter mit dem Dashcam-Urteil nicht eine permanente Aufzeichnung des Straßenverkehrs. Das verstoße gegen das Datenschutzrecht.
In der Mitteilung des BGHs zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess heißt es unter anderem, dass über die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Videos gemäß einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden sei. Hier gibt es für das BGH-Urteil auch Kritik. Auch der Branchenverband Bitkom hätte sich mehr Rechtssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer durch das Dashcam-Urteil erhofft.
Dazu meint Bitkom-Präsident Achim Berg, dass es grundsätzlich zwar zu begrüßen sei, dass solche Aufnahmen künftig vor Gericht zur Klärung der Schuldfrage hinzugezogen werden können. Leider blieben aber auch nach dem Urteil für die Autofahrer Rechtsunsicherheiten, da die Richter in ihrem Urteil ausdrücklich darauf hinweisen, dass das permanente Aufzeichnen auch weiterhin unzulässig ist und die Verwertung von Bildern respektive Videos von Dashcams in Zivilprozessen immer eine Abwägung im Einzelfall bleibt. Autofahrer brauchen klarere Regelungen, wann Dashcams eingeschaltet werden dürfen.
Von 2015 bis 2017 wurden laut Bitkom rund 150.000 Dashcams in Deutschland verkauft. Die Kameras für die Windschutzscheibe erzielten allein im vergangenen Jahr einen Umsatz von mehr als vier Millionen Euro. Im Schnitt lassen sich die Autofahrer die Kameras 88 Euro kosten.
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