Verbraucherzentrale: Klage gegen Google wegen automatischer Kunden-Support-Email erfolgreich
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat erfolgreich gegen Google vor dem Landgericht Berlin geklagt. Demnach darf Google in Deutschland die Verbraucher, welche sich via E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht einfach mit einer automatisierten E-Mail die Erreichbarkeit verweigern.
Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google entschieden. Grund der Klage ist die Vorgehensweise von Google, auf eingehende E-Mails via der im Impressum genannten Adresse [email protected] lediglich mit einer automatisch generierten Antwort zu reagieren.
Im Falle von Google erhält der Verbraucher laut vzbv lediglich den Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können". Im Weiteren erfolgte laut dem vzbv lediglich ein Hinweis auf Selbsthilfe-Anleitungen im Internet und Kontaktformulare, die neu auszufüllen gewesen wären.
Das sei nicht mit dem Telemediengesetz vereinbar, da Googles Support-Kontakt nach Auffassung des vzbv eine Blackbox sei, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen. Die Richter in Berlin bestätigten jetzt diese Auffassung: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspreche nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz.
Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht gehe, bei der jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.
Der vzbv begrüßt das Urteil: "Auch im digitalen Massengeschäft müssen Verbraucher mit Betreibern von Webseiten kommunizieren können. Unternehmen wie Google, die ansonsten jedem digitalen Zukunftsprojekt gegenüber aufgeschlossen sind, sollten in der Lage sein, einen angemessenen Support für ihre Nutzer zu gewährleisten". Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.08.2014 - 52 O 135/13 ist noch nicht rechtskräftig.
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