Urteil: Vorratsdatenspeicherung verletzt EU-Recht
Der lediglich für den klagenden Telekommunikationsanbieter Spacenet gültigen Beschluss stellt fest, dass die pauschale Speicherfrist der Internetnutzer nicht mit dem europäischer Ebene gültigen Recht vereinbar ist.
Dazu verweist das Oberverwaltungsgericht auf ein vom Europäischen Gerichtshof im Dezember letzten Jahres ergangenes Urteil, welches die Speicherung von entsprechenden Daten erheblich einschränkt.
So dürften lediglich die Daten von Personen gespeichert werden, bei denen zumindest ein mittelbarer Zusammenhang mit Straftaten bestehe, wofür etwa zeitliche, personelle oder geografische Kriterien herangezogen werden können.
Das Oberverwaltungsgericht verwies zudem auf die vom Europäischen Gerichtshof getroffene Feststellung, dass die anlasslose Speicherung nicht dadurch kompensiert werden könnte, dass nur zur Verfolgung schwerer Straftaten respektive der Gefahrenabwehr auf die gesammelten Verkehr- und Standortdaten zugegriffen werden soll.
Der im Eilverfahren getroffene Beschluss ist unanfechtbar, gilt allerdings nur für den klagenden Betrieb. Da auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags die Vereinbarkeit der Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht bezweifelt, dürften weitere Anbieter klagen.