Urteil: Verbraucher erhält tausende Euro Schadensersatz für Ausfall der Mobilfunkverbindung - trotz Billig-Verträgen
In den letzten Jahren hat sich die Rechtslage für Verbraucher in Bezug auf Telekommunikationsleistungen verbessert. So existieren inzwischen vom Anbieter eindeutig zu benennende - und auch zu leistende - Angaben in Bezug auf die Übertragungsgeschwindigkeit, so sind die früher populären „bis zu“-Angaben zumindest als alleinige Angabe nicht mehr zulässig. Zudem existieren inzwischen Regeln für Einschädigungen.
Diesbezüglich lohnt der Blick in § 58 des Telekommunikationsgesetz. Dieses legt fest, dass Verbrauchern bei einer Störung ab dem dritten Tag Entschädigungszahlungen zustehen - und zwar ab dem fünften Tag der Störung schon 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes. Dabei gilt der jeweils höhere Betrag. Dazu kommt: Eine Höchstgrenze ist im Gesetz nicht vorgesehen, eine Deckelung etwa in Höhe des Monatsentgelts liegt nicht vor.
Übereinstimmenden Berichten zufolge ist es einem Verbraucher nun gelungen, ganze 2.800 Euro als Schadensersatz für den mehrmonatigen Ausfall des Mobilfunknetzes zu erstreiten. Grund dafür war der Ausfall eines Sendemastes in der Nähe des Wohnortes. Das Landgericht Göttingen gibt dabei eindeutig zu verstehen, dass der Ausfall im Bereich der Wohnung für den entsprechenden Schadensersatzanspruch ausreicht. Zudem stehe auch die Möglichkeit, über WiFi zu telefonieren, dem Schadensersatzanspruch nicht im Wege. Auch, dass Notrufe nicht immer über WiFi durchgeführt werden können, erkannte das Gericht an.
Dem hohen Schadensersatz standen übrigens nur geringe, monatliche Nutzungsentgelte gegenüber: Die beiden gestörten Mobilfunktarife kosteten 5,99 Euro beziehungsweise 6,99 Euro. Allerdings: Die Kosten für den Rechtsstreit wurden aufgeteilt, wodurch der Kläger 63 Prozent der Kosten für diesen tragen muss.
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Kanzlei Kotz, Lawblog, Foto von Tony Stoddard auf Unsplash