Urteil: Unitymedia darf Kundenrouter ungefragt zu Hotspots machen
Das Oberlandesgericht Köln hat am heutigen Tage entschieden, dass Unitymedia berechtigt ist, auf dem Kunden zur Verfügung gestellten Routern ein zweites, drahtloses Netzwerk aufzuspannen, welches dem Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzwerkes dient.
Damit hob das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landesgerichtes auf. Auslöser des Rechtsstreits war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Unitymedia NRW. Die Verbraucherzentrale vertrat den Standpunkt, dass für die Konfiguration des zweiten Drahtlosnetzwerk eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers erforderlich sei
Im Gegensatz zum Landgericht sah das Oberlandesgericht durch die Aktivierung des zweiten Netzwerkes lediglich eine geringe Belästigung des Kunden gegeben. Zudem gehört der fragliche Router Unitymedia, wodurch Eigentumsrechte nicht verletzt werden und Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung wurden dem Gericht zufolge nicht vorgetragen.
Allerdings zieht das Gericht eine klare Grenze: Wäre es dem Kunden nicht möglich, die Nutzung des heimischen Routers als Zugriffspunkt für andere zu unterbinden, wäre das Verhalten von Unitymedia nicht legal.
Das Urteil ist aktuell noch nicht rechtskräftig, das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen.