Urteil: Überwachung am Arbeitsplatz kann Kündigung ungültig machen
Ein rumänischer Angestellter chattete während seiner Arbeitszeit nicht nur pflichtgemäß mit Kunden, sondern auch mit privaten Kontakten. Der Arbeitgeber überwachte diese Kommunikation und legte dem Arbeitgeber bei der aus diesem Grund erfolgten Kündigung schließlich ein 45-seitiges Protokoll der privaten Kommunikation vor.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun entschied, war die bereits im Jahr 2007 erfolgte Kündigung rechtswidrig - und zwar trotz explizitem Verbot der privaten Internetnutzung. Der Gerichtshof kritisierte insbesondere, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über die Möglichkeit der Überwachung aufgeklärt hat, verbot die Überwachung aber nicht generell.
So sei diese durchaus statthaft, wenn Arbeitnehmer vorher über die Möglichkeit und deren konkreter Umfang informiert werden, zudem muss ein konkreter Verdacht vorliegen und die Überwachung die am wenigstens einschneidende, wirksame Möglichkeit sein. Besonders kritisch ist die Situation, wenn die private Nutzung des PCs erlaubt ist, denn dann sind Stichproben nicht ohne Weiteres legal.
Dem Anwalt Christian Solmecke zufolge ändert sich für Unternehmen in Deutschland durch das vom EGMR getroffene Urteil nichts, da die Rechtssprechung hierzulande bereits recht strickt sei.
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