Urteil: Google muss Inhalte vor Listung in Suche nicht prüfen
Geklagt gegen Google hatte im aktuellen Fall ein Ehepaar, welche als IT-Dienstleister tätig sind und ab Mittel Februar 2011 beim Aufsetzen eines Internet-Forums geholfen haben, in welchem sich Mitglieder schließlich verbale Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums lieferten - im Rahmen der Auseinandersetzung wurden die Kläger im Internet unter anderem als „Schwerstkriminelle“ und „Terroristen“ bezeichnet.
Diese Behauptungen waren auf Seite zu finden, die (auch) über die Google-Suche zu finden waren, weshalb die Kläger gegen Google vorgingen. Wie der Bundesgerichtshof nun urteilte, stehen den Klägern keine Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu.
So könnte die Beklagte zwar als sogenannter mittelbare Störerin haften, aber eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers bei entsprechenden Verstößen sei nur bei Verletzung der Prüfpflichten denkbar, wobei eine allgemeine Kontrollpflicht die Existenz von Suchmaschinen als „Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen“ würde, wie das Gericht in einer Pressemitteilung erklärt.
Überdies stellte das Gericht fest, dass der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Äußerungen nicht außerhalb jeder Sachauseinandersetzung mit dem Disput zwischen den Mitgliedern der Foren stand und sich der Kläger lediglich wage über Art und Umfang der Beteiligung an dem Forum geäußert hat.