Urteil: Google darf bei gelöschten Inhalten nicht auf Datenbank weiterleiten
Im konkreten Fall ging es um einen Firma, gegen die aufgrund des Verdachts auf Kapitalanlagebetrug ermittelt wurde. Ein Artikel berichtete hingegen, es ginge um Betrug, weshalb der entsprechende Link von Google entfernt wurde.
Allerdings verwies Google direkt auf den entsprechenden Eintrag in der LumenDatabase.org. Das von der Havard University betriebene Projekt sammelt solche Löschanfragen und auch den Link. Letztlich hat Google der Ansicht der Klägern zufolge damit zwar den direkten Link entfernt, effektiv den beanstandeten Artikel jedoch nur einen Klick weiter entfernt.
Das Oberlandesgericht München hat deshalb Google im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, den Verweis auf die Datenbank im konkreten Fall zu entfernen, da sowohl Google als auch die Datenbank dem Leser des Artikels eben nicht erläutern, warum die Anzeige des Links von einem Gericht als rechtswidrig untersagt worden ist. Der Leser könne dem Urteil zufolge „die rechtlichen Erwägungen des Gerichts in seine eigene Meinungsbildung nicht mit einbeziehen“.
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