Urteil: Eltern haben keinen Anspruch auf Facebook-Konto des verstorbenen Kindes
In diesem - zweifellos dramatischen - Rechtsstreit fordern die Eltern den Zugriff auf den Facebook-Account der Tochter. Durch den Zugriff wollten die Hinterbliebenden mehr über die Todesumstände erfahren, da die 15-jährige unter ungeklärten Umständen von einer einfahrenden U-Bahn erfasst wurde. Mobbing-Nachrichten hätten so etwa Hinweise auf einen möglichen Suizid geben können.
Das Kammergericht beschäftigte sich im Gegensatz zur Vorinstanz nur am Rande mit dem Erbrecht, also dem Übergang des von der Tochter mit Facebook geschlossenen Vertrag an die Eltern und führte vielmehr das Fernmeldegeheimnis ins Feld.
Dieses zwar ursprünglich nur für Telefonanrufe geltende Recht erstreckt sich seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch auf E-Mails, wobei private Facebook-Nachrichten dem Kammergericht zufolge diesen gleichgestellt sind.
Zudem sei nicht nur die Kommunikation der Verstorbenen vor dem Zugriff zu schützen, sondern auch der jeweiligen Kommunikationspartner - in das die Eltern bei einer Freigabe des Accounts ebenfalls eingreifen würden. Das Kammergericht konnte zudem auch keine weiteren Ansatzpunkt für die Eltern finden: So erlösche auch das Recht der elterlichen Sorge mit dem Tod des Kindes.
Das Kammergericht hat eine Revision zugelassen, weshalb der Rechtsstreit noch vor dem Bundesgerichtshof verhandelt werden wird.