PlayStation 5-Kauf: Saturn verliert vor Gericht gegen die Verbraucherzentrale
Käufer von Waren im Onlinehandel dürften die Situation kennen: Viele Händler bestätigen den Auftrag nicht sofort, sondern behalten sich vor, den Auftrag erst mit einer Erklärung in einer gesonderten E-Mail anzunehmen - oder geben an, dass ein Kaufvertrag erst mit dem Versand der Ware zustande kommt.
Händler nutzen diesen Weg, da ein geschlossener Kaufvertrag im Grunde zu erfüllen ist - selbst, wenn entsprechende Produkte gerade nicht lagernd sind. Besonders wichtig wird diese Trennung zwischen Kaufvorgang des Kunden im Online-Shop beziehungsweise sogar der Zahlung und dem Zustandekommen eines Kaufvertrags immer dann, wenn Händler - beispielsweise durch einen Fehler - Produkte zu günstig angeboten haben und Kunden dann auf die Lieferung bestehen.
Ein Urteil des Landgerichts München könnte diese Situation nun ändern. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen MMS E-Commerce (MediaMarkt/Saturn). Im konkreten Fall ging es um einen Saturn-Kunden, der im September 2020 eine PlayStation 5 bestellt hat und Anfang Oktober die Zahlung von 499,99 Euro geleistet hat. Erst im November 2020 teilte Saturn dann mit, dass die Konsole zum Release nicht lieferbar sei.
Saturn vertrat dabei die Rechtsauffassung, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Zudem sei das Warenwirtschaftssystem massiv überlastet gewesen, wodurch eine Bestellbestätigung erst nach Tagen verschickt wurde. Das Gericht untersagte dem Unternehmen nun, in den ABG zu behaupten, dass der Vertrag erst mit einer in einer separaten E-Mail versendeten Annahmeerklärung oder den Versand der Bestellung zustande kommt. Innerhalb von fünf Bürostunden muss zudem eine separate Bestellbestätigung versendet werden.
Gegenüber GamesWirtschaft hat sich die Media-Saturn-Holding GmbH derzeit noch nicht geäußert. Der Vorgang sei noch nicht final abgeschlossen - dies entspricht auch den Tatsachen, da sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Media-Saturn-Holding GmbH Berufung einlegen können.
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