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Oberlandgericht: Preisfehler kann bindend sein - Käufer darf sich über 9 Top-Smartphones mit über 80 Prozent Rabatt und Gratis-Zugabe freuen

Urteil: Ein Preisfehler kann den Händler binden (Symbolbild, Bildquelle: Pexels)
Urteil: Ein Preisfehler kann den Händler binden (Symbolbild, Bildquelle: Pexels)
Da hatte jemand Glück: Allem Anschein nach hat ein Käufer, der mehrere Smartphones mit einem sehr hohen und irrtümlich eingeräumten Rabatt erworben hat, auch tatsächlich einen Anspruch auf diese. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Gratisbeigabe.

Warenwirtschaftssysteme sind komplex, selbiges gilt für die hinter Online-Shops liegende Technik - und Fehler lassen sich nicht ausschließen. Preisfehler sind deshalb nicht immer auszuschließen. In den meisten Fällen bleiben diese für die Online-Händler ohne weitere Konsequenzen, da entsprechende Bestellung dann storniert werden und die Geschäftsbedingungen den tatsächlichen Vertragsschluss häufig eben nicht auf eine meist vollkommen automatisch erstellte Bestellbestätigung legen.

In einem aktuellen Fall sieht es nun so aus, als dürfte ein Käufer gleich mehrere, hochwertige Smartphones zu einem echten Spottpreis erhalten. Konkret dreht es sich um ein Smartphone mit einer unverbindlichen Preisempfehlung in Höhe von 1.099 Euro, welches für nur 92 Euro angeboten wurde. Zusätzlich wurden noch Kopfhörer kostenfrei beigelegt. Der Käufer nutzte die Gunst der Stunde und bestellte das Smartphone gleich neunmal.

Der weitere Ablauf war vorhersehbar, aber durch die Beigabe nicht unbedingt typisch: So stornierte der Online-Händler die Bestellung zwar - allerdings erst zwei Wochen später. In der Zwischenzeit wurden schon die kostenfreien Kopfhörer versendet, was der Ansicht des Oberlandesgerichts nach einen ganz erheblichen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung hat.

Konkret gibt das Gericht an, dass es zwischen dem Erwerb des Smartphones und den Gratis-Kopfhörern einen untrennbaren Zusammenhang gibt, die kostenfreie Übersendung setzt so das wirksame Zustandekommen in Bezug auf das Hauptprodukt - nämlich das Smartphone - voraus. Die Bestätigung über den Versand der Kopfhörer sei somit für den Käufer als Kaufvertrag für das Smartphone zu verstehen.

Eine Anfechtung war laut Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht möglich, da zwischen dem Erkennen des Fehlers und der Stornierung ein langer Zeitraum lag - die Anfechtung hätte unverzüglich erfolgen müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat selbst kein Urteil getroffen, stattdessen einen Hinweisbeschluss gegeben. Ein solcher wird gegeben, wenn eine Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Der Hinweisbeschluss ist dabei aber gleichzeitig als sehr, sehr starker Anhaltspunkt für die Urteilsgestaltung zu begreifen - weshalb der Beklagte auch die Berufung zurückgezogen hat.

Quelle(n)

LTO, Bild von Pexels auf Pixabay

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Autor: Silvio Werner,  5.07.2024 (Update:  5.07.2024)