OLG Hamm: Neues Urteil könnte teuer für Drohnenpiloten und -fotografen werden
Auch das deutsche Urheberrecht kennt mit der sogenannten Panoramafreiheit eine Einschränkung des Urheberrechts, welche in einigen Fällen die Wiedergabe von Kunstwerken ohne das Einverständnis des Rechteinhabers erlaubt. Hierzulande gilt, dass bleibend beispielsweise an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätze befindliche Werke entsprechend vervielfältigt werden dürfen. Ein typisches Beispiel wäre diesbezüglich etwa eine besonders aufwendig gestaltete Fassade.
In Bezug auf die Panoramafreiheit hat das Oberlandesgericht Hamm nun ein Urteil gefällt, welches für Drohnenpiloten durchaus relevant sein dürfte. Konkret sind Luftaufnahmen dem Gericht zufolge nicht von der Panoramafreiheit erfasst. Das Gericht stützte sich bei seiner Einschätzung auch auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, welches die Panoramafreiheit bei der Nutzung von Hilfsmitteln wie etwa einer Leiter ausschließt. In völliger Analogie sei auch mit Drohnenaufnahmen zu verfahren, die Panoramafreiheit gelte demnach auch nur aus einer Straßenperspektive.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Abbildung von Berghalden aus dem Ruhrgebiet in einem Buch. In diesem Buch waren auch Landschaftskunstwerke zu sehen. Während der Verlag einen Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst unter Verweis auf die Panoramafreiheit ablehnte, insistierte die Verwertungsgesellschaft auf eine solche - und bekam jetzt recht.
Allerdings: Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision zugelassen, dementsprechend ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Auch Hobby-Piloten sollten sich bis zu einer abschließenden Klärung wahrscheinlich mit der Veröffentlichung entsprechender Aufnahmen zurückhalten, da sonst im Zweifelsfall auch eine anwaltliche Abmahnung erfolgen könnte.
Quelle(n)
WBS Legal, Legal Tribune Online, Foto von Jason Blackeye auf Unsplash