Meta: EuGH-Niederlage mit Symbolcharakter
Der Datenschutzaktivist Max Schrems hatte als Einzelperson gegen Meta als Betreiber von Facebook vor den österreichischen Gerichten geklagt. Die Klage zieht sich quasi seit unglaublichen 10 Jahren hin, denn 2014 wurde diese erstmals eingereicht, aber 2020 erstmals inhaltlich verhandelt. Die sechs Jahre zuvor hatte Meta aktiv versucht die Klage als „unzulässig“ abzuweisen und ohne Gerichtsverhandlung davon zu kommen.
Die Ursprungsklage ging gegen eine Vielzahl an Verstößen gegen die DSGVO vor. Im Laufe der Verhandlungszeit beim österreichischen Gericht wurden letztlich vier Hauptfragen an den EuGH weitergeleitet. Da Letzterer in einem ähnlichen Fall bereits im Sinne von Herrn Schrems entschied, gab es nun noch zwei verbleibende Fragen zu verhandeln (vom Autor kürzer zusammengefasst):
- Darf eine Plattform alle personenbezogenen Daten ohne Einschränkung nach Zeit oder Art der Daten für zielgerichtete Werbezwecke analysiert und verarbeitet werden? (DSGVO Datenminimierung)
- Ist eine Äußerung zur eigenen sexuellen Orientierung bei einer Podiumsdiskussion als Erlaubnis für die Verarbeitung, Aggregation und Analyse weiterer Daten zur sexuellen Orientierung zum Zweck der zielgerichteten Werbung anzusehen (Weiterverwendung sensibler Daten)?
Im zweiten Fall geht es darum, dass Informationen zum Sexualleben von der DSGVO besonders geschützt sind. Der Aktivist Max Schrems hatte seine Homosexualität bei einer Podiumsdiskussion öffentlich gemacht, als Beispiel in einer Kritik an Metas Datensammelei. Meta hatte daraufhin argumentiert, dass Schrems damit implizit der Datenverarbeitung seiner sexuellen Orientierung zustimme, und zwar auch rückwirkend. Der EuGH entschied nun aber, dass eine potentiell illegale Praxis seitens Meta nicht nachträglich wegen der öffentlichen Aussagen Schrems zulässig würden.
Im ersten Fall entschied das Gericht, dass die in der DSGVO festgeschriebene Anforderung zur „Datenminimierung“ durchgesetzt werden müsse. Bislang haben Unternehmen wie Meta diese Anforderung ignoriert und über 20 Jahre lang riesige Datenpools von Nutzern aufgebaut. Selbst wenn Nutzer in die Datenverarbeitung einwilligen bedeutet dies nicht, dass ihre Daten auf unbestimmte Zeit genutzt werden dürfen. Der Konzern und damit auch andere Werbetreibende dürfen nur einen kleinen Teil der über die Zeit gesammelten Daten nutzen. Wie genau dies umzusetzen ist und welche Zeitspannen hier sinnvoll sind, sprach das Gericht nicht und überlässt die Aushandlung dieser Regeln den nationalen Gerichten.