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Finanzamt: Smartphone und Computer von der Steuer absetzen

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Ende des Monats Mai endet für viele Bürger in Deutschland die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Tipp des Bitkom: Berufstätige können Ausgaben für beruflich genutzte IT-Geräte und Software geltend machen.

Für viele Bundesbürger ist mit dem Mai 2016 auch der Countdown für die Steuererklärung gestartet. Am 31. Mai läuft die Abgabefrist ab. Nur wenn die Erklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt wird, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2016, so der Digitalverband. In diesem Zusammenhang weist der Bitkom darauf hin, dass viele Arbeitnehmer mit der Steuererklärung auch ein paar Euro vom Finanzamt zurückbekommen können. Beispielsweise, wenn sie privat angeschaffte IT-Geräte auch beruflich nutzen.

Das gleiche gilt laut Bitkom für monatlichen Gebühren, die für Telefon- und Internetnutzung anfallen. Die Ausgaben müssen dazu in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Bitkom gibt Tipps, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer Kosten für Digitalgeräte und Software von der Steuer absetzen können. Hier die Zusammenfassung:

  • Tablet, Smartphone, Software etc.: Wer privat angeschaffte IT-Geräte "in erheblichem Umfang" für die Arbeit nutzt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Entscheidend für das Finanzamt: Welchen Anteil hat die berufliche Nutzung? Nachweis: Schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einreichen oder 3 Monate lang die Nutzung des Geräts aufzeichnen. Ohne Nachweis geht die Rechtsprechung von einer 50-zu-50-Aufteilung (beruflich/privat) aus. Anschaffungskosten über 410 Euro (netto), werden nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern zusammen mit der gezahlten Umsatzsteuer über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts verteilt. Nutzungsdauer für PC, Notebook oder Tablet Computer, Zubehör wie Drucker oder Monitor und zugehörige Software: 3 Jahre. Handys und Smartphones: 5 Jahre. Faxgeräte: 6 Jahre. Wenn allerdings ein Zubehörteil kaputt geht, können die Ersatzkosten sofort (anteilig) abgezogen werden. Außerdem sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (zum Beispiel Toner, Tinte oder Papier) abzugsfähig.
  • Internet- und Telefongebühren: Auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) lassen sich von der Steuer absetzen. Ohne Nachweis: 20 Prozent der Aufwendungen. Höchstens 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten. Höhere Aufwendungen absetzen: mindestens 3 Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen. Bei Telefongebühren: Einzelverbindungsnachweis. Schwieriger wird es bei Flatrate-Internetzugängen, da hier meist kein Einzelnachweis möglich ist. Die Rechtsprechung sieht bei fehlenden sonstigen Anhaltspunkten eine Aufteilung von 50 zu 50 (privat/beruflich) vor, so der Bitkom. Der Bundesfinanzhof erkennt sogar Kosten für rein private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn ein Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von seiner Familie getrennt ist.
  • Fortbildungen: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Softwareschulungen werden in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzungen: 1. Der PC-Kurs steht mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang und 2. die erworbenen Kenntnisse werden im Beruf eingesetzt. Den Nachweis muss der Kursteilnehmer erbringen: Teilnahmebescheinigung beim Finanzamt einreichen. Besser: Der Arbeitgeber erklärt formell den beruflichen Anlass der Schulung. Neben den Kursgebühren können dann die Fahrtkosten zum Kursort (0,30 Euro pro Kilometer bei Fahrten mit dem eigenen Auto oder Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel), Übernachtungskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Auch Reisekosten zu einer Messe können bei der Besteuerung geltend gemacht werden, soweit sie beruflich veranlasst sind.
  • Private Nutzung der IT des Arbeitgebers: Umgekehrt, wenn der Arbeitnehmer nicht eigene, sondern vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Geräte privat nutzt, gibt es keine steuerlichen Probleme. Die Vorteile, die ein Arbeitnehmer aus dieser Nutzung zieht, unterliegen regelmäßig weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer. Schon 2012 hat der Gesetzgeber zudem klar gestellt, dass sich die Steuerfreiheit auch auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, also Apps, erstreckt, die vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke überlassen wurden, aber vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden dürfen, resümiert der Bitkom.

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> Notebook Test, Laptop Test und News > News > Newsarchiv > News 2016-05 > Finanzamt: Smartphone und Computer von der Steuer absetzen
Autor: Ronald Tiefenthäler,  3.05.2016 (Update:  3.05.2016)