Filesharing: BGH entlastet Anschlussinhaber
Bereits im Januar 2014 stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Vermutung über die Täterschaft des Anschlussinhabers bei über Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen nicht besteht, wenn andere, volljährige Familienmitglieder den Anschluss mitbenutzten. Im Falle eines Rechtsstreits ist der Anschlussinhaber dann verpflichtet, die Namen potentieller Täter zu benennen.
Unklar war hingegen, wie weit eigene „Ermittlungen“ zu führen sind, denn das im Jahr 2014 ergangene Urteil sprach lediglich von „zumutbaren Nachforschungen“. In der am 6. Oktober 2016 ergangenen und nun veröffentlichten Entscheidung stellten die Richter des I. Zivilsenates fest, dass die Grenze des Zumutbaren vergleichsweise eng ist.
Innerhalb dieser Grenze befindet sich etwa das Untersuchen des eigenen Computers auf Filesharing-Programme, nicht aber Ermittlungen an anderen Computern im Haushalt. Ebenso unzumutbar stellt sich die Analyse von Internet-Zugriffszeiten dar, was unter anderem mit dem besonderen Schutz der Ehe und Familie im Grundgesetz begründet wird.
„Der Abgemahnte muss seine Familienangehörigen also nicht wie ein Staatsanwalt verhören oder ihre Computer durchsuchen“, fasst Christian Solmecke, Anwalt des Beklagten, zusammen. Der Prozess endete derweil nicht nur mit der deutlichen Präzisierung der Ermittlungspflichten, sondern auch mit einem Freispruch.
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