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EU-Drohnenführerschein: Luftfahrtbundesamt kann weiter keine Rechnungen ausstellen

Der Drohnenführerschen kostet mittlerweile eigentlich Geld. (Bild: LBA)
Der Drohnenführerschen kostet mittlerweile eigentlich Geld. (Bild: LBA)
Der kleine EU-Drohnenführerschein ist jetzt schon seit über neun Monaten in Deutschland kostenpflichtig, da bereits "Gebührentatbestände" existieren. Selbiges gilt für die UAV-Betreiberregistrierung. Doch kassiert wird immer weiter nicht. An einer Lösung für elektronische Rechnungen wird gearbeitet.

Seitdem in Deutschland die LuftKostV in Kraft getreten ist, müssen gilt eigentlich für mehrere Bereiche des Drohnenbetriebs eine Gebührenpflicht. Das geschah laut Aussage des Luftfahrtbundesamts bereits am 18. Juni 2021. Seit diesem Zeitpunkt kostet der kleine Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweises A1/A3 für UAV) 25 Euro (für fünf Jahre) und die Betreiberregistrierung 20 Euro. 

Das sind die üblichen Kosten, die die meisten Personen, die vergleichsweise kleine Drohnen steuern und besitzen, auferlegt bekommen. Doch bezahlen lassen sich diese 45 Euro weiterhin nicht. In einer E-Mail vom März, die Notebookcheck.com vorliegt, heißt es: "Wir arbeiten derzeit an einer technischen Lösung zur Erstellung und zum Versand der Gebührenbescheide. Dieses wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen." Weiter heißt es, dass der Gebührenbescheid noch im Jahr 2022 zu erwarten ist.

Auf Nachfrage beim Luftfahrtbundesamt (LBA) heißt es dazu: "An der technischen Lösung für die Erstellung von elektronischen Gebührenbescheiden wird gearbeitet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir Ihnen aber noch kein Datum für die abschließende Umsetzung benennen." Es handelt sich hierbei offenbar auch nicht um einen temporären Ausfall eines Zahlungssystems. Zumindest wurde die Frage vom LBA nicht beantwortet.

Stattdessen muss wohl davon ausgegangen werden, dass das LBA auch neun Monate nach Inkrafttreten der LuftKostV noch immer eine Lösung aufbaut. Wer sich also in der Zeit für den Drohnenbetrieb registrieren ließ oder einen Kompetenznachweis erhielt, der sollte nicht vergessen, dass hier noch eine Rechnung kommen wird.

Dass die Abnahme der Prüfungen und Betreiberregistrierungen überhaupt kostenlos war, hatte gesetzgeberische Gründe. So war das Luftfahrtbundesamt zwar verpflichtet, etwa die Prüfungen abzunehmen, das ergab sich aus der EU-Verordnung. Doch gleichzeitig fehlten sogenannte "Gebührentatbestände", wie sie das LBA nennt. Ohne definierte Gebühren waren daher diverse Prozesse kostenfrei.

Quelle(n)

Eigene Recherchen & OpenUAV-Webseite des LBA

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Autor: Andreas Sebayang, 15.04.2022 (Update: 15.04.2022)