Bußgeld über 10,4 Millionen Euro: notebooksbilliger.de hat Mitarbeiter und Kunden videoüberwacht
Dem Bericht der LfD Niedersachsen zufolge wurden Arbeitsplätze, Lager, Verkaufsräume und Aufenthaltsräume unzulässig mit Überwachungskameras ausgestattet. Das Unternehmen hat sich darauf berufen, dass die Kameras Straftaten verhindern und den Warenfluss im Lager nachverfolgen sollten. Zum Verhindern von Diebstählen sind derartige Maßnahmen allerdings nicht zulässig, außer in Ausnahmefällen, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person richtet.
Selbst dann darf die Überwachung aber nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden. Bei notebooksbilliger.de wurden sämtliche Mitarbeiter ununterbrochen gefilmt, die Aufzeichnungen wurden mit bis zu 60 Tagen auch noch deutlich länger als erforderlich gespeichert. Barbara Thiel von der LfD Niedersachsen hat den Vorfall folgendermaßen kommentiert:
Wir haben es hier mit einem schwerwiegenden Fall der Videoüberwachung im Betrieb zu tun. Unternehmen müssen verstehen, dass sie mit einer solch intensiven Videoüberwachung massiv gegen die Rechte ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verstoßen. Auch die immer wieder vorgebrachte, angeblich abschreckende Wirkung der Videoüberwachung rechtfertige keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Wenn das so wäre, könnten Unternehmen die Überwachung grenzenlos ausdehnen. Die Beschäftigten müssen aber ihre Persönlichkeitsrechte nicht aufgeben, nur weil ihr Arbeitgeber sie unter Generalverdacht stellt.
Videoüberwachung ist ein besonders intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, da damit theoretisch das gesamte Verhalten eines Menschen beobachtet und analysiert werden kann. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu führen, dass die Betroffenen den Druck empfinden, sich möglichst unauffällig zu benehmen, um nicht wegen abweichender Verhaltensweisen kritisiert oder sanktioniert zu werden.
Auch Kunden waren von der Videoüberwachung betroffen, da die Kameras auch in Verkaufsräumen eingesetzt wurden. Dies sei in Bereichen, in denen sich Menschen üblicherweise länger aufhalten, beispielsweise um ein Notebook ausgiebig auszuprobieren, nicht verhältnismäßig.
Die Strafe in Höhe von 10,4 Millionen Euro entspricht den Richtlinien der DSGVO, laut denen diese maximal 20 Millionen Euro bzw. 4 Prozent vom Jahresumsatz eines Unternehmens betragen darf, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig, notebooksbilliger.de hat bereits Einspruch eingelegt, die Überwachung wurde entsprechend angepasst.