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Bundesnetzagentur: Freifunker von Vorratsdatenspeicherung ausgenommen

Bundesnetzagentur: Freifunker von Vorratsdatenspeicherung ausgenommen
Bundesnetzagentur: Freifunker von Vorratsdatenspeicherung ausgenommen
Die Bundesnetzagentur hat einem Verein mitgeteilt, dass Freifunker keine Vorratsdatenspeicherung betreiben müssen - zumindest vorerst.

Ab dem 1. Juli müssen Telekommunikationsanbieter Nutzerdaten speichern, um dem im Jahr 2015 vom Bundestag wieder eingeführten Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nachzukommen. 

Das Gesetz nimmt jedoch WLAN-Betreiber, die Nutzern lediglich kurzfristigen Zugang zum Netzwerk offerieren, von der Pflicht zur Datenspeicherung aus. Als recht offensichtliche Beispiele gelten etwa Hotels und Gaststätten. 

Nun hat der Verein Freifunk Rheinland bei der Bundesnetzagentur angefragt, ob sich Freifunker ebenfalls auf diese Ausnahmeregelung berufen können. Die Bundesnetzagentur sieht dem Verein zufolge „zumindest  erhebliche Zweifel“, dass die offenen, von Privatpersonen betriebenen Drahtlosnetzwerke unter die Speicherpflicht fallen, da diese keinen Internetzugangsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz darstellen. 

Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur nach Angaben des Vereins deutlich klargestellt, dass bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts keine vorbeugende Datenspeicherung nötig ist. 

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Autor: Silvio Werner, 19.06.2017 (Update: 15.05.2018)