Bundesnetzagentur: Freifunker von Vorratsdatenspeicherung ausgenommen
Ab dem 1. Juli müssen Telekommunikationsanbieter Nutzerdaten speichern, um dem im Jahr 2015 vom Bundestag wieder eingeführten Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nachzukommen.
Das Gesetz nimmt jedoch WLAN-Betreiber, die Nutzern lediglich kurzfristigen Zugang zum Netzwerk offerieren, von der Pflicht zur Datenspeicherung aus. Als recht offensichtliche Beispiele gelten etwa Hotels und Gaststätten.
Nun hat der Verein Freifunk Rheinland bei der Bundesnetzagentur angefragt, ob sich Freifunker ebenfalls auf diese Ausnahmeregelung berufen können. Die Bundesnetzagentur sieht dem Verein zufolge „zumindest erhebliche Zweifel“, dass die offenen, von Privatpersonen betriebenen Drahtlosnetzwerke unter die Speicherpflicht fallen, da diese keinen Internetzugangsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetz darstellen.
Gleichzeitig hat die Bundesnetzagentur nach Angaben des Vereins deutlich klargestellt, dass bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts keine vorbeugende Datenspeicherung nötig ist.
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