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Axel Springer vs Werbeblocker: Gericht entscheidet für Adblock Plus

Axel Springer vs Werbeblocker: Gericht entscheidet für Adblock Plus
Axel Springer vs Werbeblocker: Gericht entscheidet für Adblock Plus
In Karlsruhe wurde eine Klage des Axel Springer Verlags gegen die Kölner Firma Eyeo, den Betreiber des Werbeblockers Adblock Plus, verhandelt. Seit rund vier Jahren fordert der Springer-Verlag ein Verbot des Werbeblockers. Der Bundesgerichtshof gab nun in der Revision Eyeo in allen Punkten Recht, der Axel Springer Verlag kündigte eine Verfassungsbeschwerde an.

Dem Verlag sind insbesondere die Blocklisten namens Easylist ein Dorn im Auge. Dabei handelt es sich um ein Bezahlangebot von Eyeo. Hierbei wird Werbung von zahlender Kundschaft durchgelassen. Der Axel Springer Verlag sah hier unlauteren Wettbewerb und einen Eingriff in die Pressefreiheit und forderte ein Vertriebsverbot des Werbeblockers.

Zudem klagte der Verlag auf Schadensersatz für die entgangenen Werbeeinnahmen. Nach einem vier Jahre andauernden Rechtsstreit hat nun der Bundesgerichtshof zugunsten von Adblock Plus entschieden. In einer ersten Instanz hatte vor zwei Jahren das Oberlandesgericht von Köln noch eine aggressive geschäftliche Handlung durch Eyeo festgestellt, Letztere legte daraufhin Berufung ein. In der Revision urteilte nun der Bundesgerichtshof, dass die Ausnahme bestimmter Werbung aus dem Werbefilter gegen Bezahlung keinen unlauteren Wettbewerb darstelle.

Auch eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor, da Eyeo nur dann selbst Geld verdient, wenn Werbung geschaltet wird und daher keine Absicht an einer Verdrängung des Werbegeschäftes habe. Ein Markteingriff seitens Eyeo sei zwar zweifelsohne vorhanden, allerdings konnte der Axel Springer Verlag nicht genügend nachweisen, dass Eyeo Druck auf die Werbetreibenden ausübe. Zudem seien für die Werbeblockade die Nutzer des Adblockers verantwortlich.

Der Verlag kündigte nach der Entscheidungsverkündigung eine Verfassungbeschwerde an. „Wir halten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für falsch. Denn bereits das Blockieren von Werbung, das sogenannte Blacklisting, ist rechtswidrig“, erklärte der Leiter der Abteilung Medienrecht beim Verlag. Zudem will man kürzlich mit Gutachtern herausgefunden haben, dass das Programm bei seiner Funktion den geschützten Quelltext umschreibe, was einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen würde. Der Streit dürfte also bald in die nächste Runde gehen.

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Autor: Christian Hintze, 20.04.2018 (Update: 20.04.2018)