ARD: Tagesschau-App zu presseähnlich, aber weiterhin im App Store
Die Arbeitsanstalt der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD) musste vor der Wettbewerbskammer des Landgerichts Köln einen Rückschlag hinnehmen. Die eigene App für iOS-Devices vom 15. Juni 2011 ist demnach „nicht mit dem Rundfunkstaatsvertrag vereinbar“. Die Anwendung ähnelt zu sehr einem Presseangebot und bezieht sich zu wenig auf die Sendungen der ARD. Dieses Urteil bezieht sich allerdings nur auf die oben genannte Version vom letzten Jahr. Die aktuelle Fassung ist weiterhin über den App Store erhältlich. Gegen die Anwendungen haben acht Zeitungen geklagt: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die Süddeutsche Zeitung, Die Welt, die Westdeutsche Allgemeine Zeitung, den Kölner Stadt-Anzeiger, die Rheinische Post, die Ruhr Nachrichten und das Flensburger Tageblatt.
Ein generelles Verbot der Anwendung wollte das Gericht in Köln allerdings nicht aussprechen. Es hat sich bewusst nur auf die Fassung bezogen, die von den Zeitungsverlegern bemängelt wurde. Helmut Heinen (Präsident des Bundesverbands Deutscher Zeitungsverleger, BDVZ) freut sich über das Urteil, ist wie auch die ARD durchaus kompromissbereit und für Gespräche offen. Er stellt aber auch klar: „Eine öffentlich-rechtliche Zeitung im Internet darf es aber nicht geben.“
Die Grundlage für die Klage stellt der Rundfunkstaatsvertrag dar. Dieser besagt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten presseähnliche (digitale) Inhalte nicht ohne direkten Bezug zu einer Sendung veröffentlichen dürfen. Die ARD betont dagegen den multimedialen Aspekt der Anwendung.
- Monika Piel (ARD-Vorsitzende)
- "Egal wie dieser Prozess auch ausgeht, ob wir ihn gewinnen oder die Verlagsseite, spielt keine Rolle: Wir möchten zu einem Interessenausgleich kommen."
- "Das Urteil hat wie erwartet keine grundsätzliche Klärung in der Frage der Presseähnlichkeit gebracht. Die Entscheidung bezieht sich auf die Anmutung der Tagesschau-App eines bestimmten Tages - nämlich auf das Angebot vom 15. Juni 2011. Die Entscheidung des Gerichts ist nicht gleichbedeutend mit einem generellen Verbot der Tagesschau-App. Ich sehe mich in meiner Einschätzung bestätigt, dass diese Auseinandersetzung im Grunde nur medienpolitisch und nicht juristisch zu lösen ist. Wir sind daher weiterhin gesprächsbereit und setzen auf einen baldigen Austausch mit der Verlegerseite."
- "Egal wie dieser Prozess auch ausgeht, ob wir ihn gewinnen oder die Verlagsseite, spielt keine Rolle: Wir möchten zu einem Interessenausgleich kommen."
- Lutz Marmor (NDR-Intendant)
- "Wir respektieren die Kölner Entscheidung, auch wenn sie weitgehend ins Leere zielt, da wir die Tagesschau-App vom 15. Juni vergangenen Jahres ohnehin schon lange nicht mehr zum Abruf bereithalten. Unser aktuelles Angebot ist damit nur sehr mittelbar betroffen. Dennoch werden wir die Begründung des Gerichts gründlich prüfen und unsere Konsequenzen daraus ziehen. Prüfen werden wir auch, ob die Wettbewerbskammer bei ihrer Definition des Begriffs der Presseähnlichkeit verfassungs- und rundfunkrechtliche Vorgaben ausreichend berücksichtigt hat. Die Möglichkeit einer Berufung werden wir schon aus Gründen der Fristwahrung in Betracht ziehen müssen."
- "Wir respektieren die Kölner Entscheidung, auch wenn sie weitgehend ins Leere zielt, da wir die Tagesschau-App vom 15. Juni vergangenen Jahres ohnehin schon lange nicht mehr zum Abruf bereithalten. Unser aktuelles Angebot ist damit nur sehr mittelbar betroffen. Dennoch werden wir die Begründung des Gerichts gründlich prüfen und unsere Konsequenzen daraus ziehen. Prüfen werden wir auch, ob die Wettbewerbskammer bei ihrer Definition des Begriffs der Presseähnlichkeit verfassungs- und rundfunkrechtliche Vorgaben ausreichend berücksichtigt hat. Die Möglichkeit einer Berufung werden wir schon aus Gründen der Fristwahrung in Betracht ziehen müssen."
- Helmut Heinen (BDVZ-Präsident)
- "Wir freuen uns, dass das Kölner Landgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert hat, sich zukünftig an den Rundfunkstaatsvertrag zu halten."
- "Wir freuen uns, dass das Kölner Landgericht die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgefordert hat, sich zukünftig an den Rundfunkstaatsvertrag zu halten."
- Tabea Rößner (Medienpolitische Sprecherin Bündnis 90/Die Grünen)
- "Das Gerichtsurteil zur Tagesschau-App verdeutlicht, dass die Gesetze zu den Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender im Netz von gestern sind. Mit dem Urteil und dem Verbot von “presseähnlichen Angeboten” werden den Nutzern Inhalte vorenthalten. Der Rundfunkstaatsvertrag muss zukunftsfähig gemacht werden, um solche Klagen gar nicht aufkommen zu lassen und die Sieben-Tage Regelung aufzulösen."
- "Das Gerichtsurteil zur Tagesschau-App verdeutlicht, dass die Gesetze zu den Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender im Netz von gestern sind. Mit dem Urteil und dem Verbot von “presseähnlichen Angeboten” werden den Nutzern Inhalte vorenthalten. Der Rundfunkstaatsvertrag muss zukunftsfähig gemacht werden, um solche Klagen gar nicht aufkommen zu lassen und die Sieben-Tage Regelung aufzulösen."
- Christian Nienhaus (WAZ-Geschäftsführer)
- "Direkt nach dem Urteil [...] hat WAZ-Geschäftsführer Christian Nienhaus gefordert, das Angebot “abzuschalten”. Die ARD müsse sich “endlich an das geltende Recht halten” und “rechtswidrige presseähnliche” Angebote umgestalten."
- "Direkt nach dem Urteil [...] hat WAZ-Geschäftsführer Christian Nienhaus gefordert, das Angebot “abzuschalten”. Die ARD müsse sich “endlich an das geltende Recht halten” und “rechtswidrige presseähnliche” Angebote umgestalten."
- Martin Dörmann (SPD-Mitglied des Deutschen Bundestages)
- "In einer veränderten Medienwelt müssen sowohl die Angebote der öffentlich-rechtlichen wie auch der privaten Anbieter ihre Verbreitungschancen finden. Nur so kann auch in Zukunft Medienvielfalt und auch die Qualität im Journalismus gewährleistet werden. Beide Seiten sind dabei zwingend darauf angewiesen, hierzu auch neue Übertragungswege im Netz nutzen zu können. Die medienpolitische Herausforderung ist es, den publizistischen Wettbewerb und die Entwicklungsfähigkeit sowohl des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als auch die von privaten Anbietern zu ermöglichen."