War Datenvolumen noch vor einigen Jahren bis einem Jahrzehnt tendenziell eher in der Breite ein teures Gut, gibt es inzwischen auch Tarife, welche keine Begrenzung beim Datenvolumen aufweisen sollen. Ein Anbieter solcher Tarif ist das Telekommunikationsunternehmen 1&1. Dieses vertreibt Unlimited-Tarif, welche ein unbegrenztes Highspeed-Datenvolumen versprechen. Dabei gibt es durchaus gewisse Unterschiede zwischen der Bewerbung der Tarife und den genauen Vertragsbestimmungen.
So bemängelt die Verbraucherzentrale NRW, dass die Vertragsbestimmungen im Detail dem widersprechen, was sich ein Kunde unter einer Flatrate vorstellt. Damit ist eben die Verkehrsauffassung, also die Annahme eines durchschnittlichen, etwa von den Werbemaßnahmen angesprochenen Kunden gemeint und nicht die reflektierte Ansicht des Volljuristen nach gründlichem Studium ausladender Vertragsbedingungen.
Konkret behält sich 1&1 vor, Verträge bei einer unüblichen Nutzung einzuschränken oder gar zu kündigen. Zusätzlich zu einem Bruch der Erwartungshaltung soll diese Klausel auch gegen das Transparenzgebot verstoßen, da der Nutzer selbst kaum einschätzen kann, was denn (für den Telekommunikationsanbieter) eine übliche Nutzung ist.
Die Verbraucherzentrale NRW hat 1&1 abgemahnt und aufgefordert, diese Klauseln zu überarbeiten. Aktuell handelt es sich damit nur um ein verschärftes Austauschen der offenbar unterschiedlichen Rechtsauffassungen: So kann 1&1 sich auch schlicht weigern, dann kann dieser Fall vor einem Gericht landen. Dass die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW dann so auch vor Gericht akzeptiert wird, kann nicht als sicher gelten. 2013 gab es einen im Grunde ähnlich gelagerten Fall, am Ende auch vor dem Landgericht Köln behandelten Fall, wobei die Telekom dort sogar explizite Angaben zum Beginn der Drosselung gemacht hat - und eine Niederlage einstecken musste.
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Verbraucherzentrale NRW, Bild von Lucent_Designs_dinoson20 auf Pixabay